1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen "LUGBE - Linux User Group Bern" besteht ein
im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
unabhängiger Verein. Die Normen des ZGB über Vereine sind auf diese
Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die folgenden statuarischen
Bestimmungen nicht geändert werden.
1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und
unabhängig.
1.3 Der Verein dient zu rein Gemeinnützigen Zwecken.
1.4 Der Sitz und der Gerichtsstand befinden sich in Bern.
2. Zweck
2.1 Der Verein bezweckt die Förderung des Erfahrungsaustausches
zwischen den Benutzern/Entwicklern von freien Betriebssystemen wie
Linux oder Berkeley Unix und die Pflege der Kamaradschaft unter
Mitgliedern.
3. Mittel
3.1 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
-Vereinskapital
-Jahresbeiträge der Mitglieder
-Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen
-Reinertrag aus Publikationen und andersweitigen Verkäufen
-Ertrag aus der Durchführung von Kursen
-Zinsen
3.2 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die
Generalversammlung bestimmt, betragen jedoch maximal 200.-- .
3.3 Ehrenmitglieder, die von der Generalversammlung aufgrund
besonderer Verdienste ernannt werden, sind von der Beitragspflicht
befreit.
4. Aufnahme von Mitgliedern
4.1 Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der
Vorstand mit 2/3Mehrheit. Die Abstimmung kann auf elektronischem Weg
erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist stimmpflichtig.
4.2 Die Anmeldung erfolgt durch Einsenden des vollständig ausgefüllten
Anmeldeformulars an die Vereinsadresse oder elektronisch. Für die definitive
Aufnahme ist die Einzahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende
Vereinsjahr Bedingung.
5. Austritt
5.1 Der Austritt ohne finanzielle Verpflichtungen für das laufende
Jahr kann bis zu einem Monat nach Veröffentlichung des GV-Protokolls
erfolgen.
5.2 Der Austritt hat stets schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
5.3 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf jegliche Rückerstattung.
6. Ausschluss
6.1 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dem Vereinszweck
zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen, die Statuten und
Vereinsbeschlüsse wiederholt missachten.
6.2 Dem auszuschliessenden Mitglied ist der Ausschlussantrag mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich
innert zehn Tagen schriftlich oder elektronisch bei dem/der
VorstandspräsidentIn zu rechtfertigen.
6.3 Ein gültiger Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch
die Mitgliederversammlung und wird mit Zweidrittelsmehrheit der
Anwesenden beschlossen. Vom gefassten Beschluss ist das Mitglied per
Einschreibebrief zu verständigen.
6.4 Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgemäss einzahlen,
werden ohne Abmahnung ausgeschlossen.
7. Organisation
7.1 Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Kontrollstelle
8. Generalversammlung
8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Monat
Februar statt. Obligatorische Traktanden sind:
8.2 Abnahme der Jahresberichte und der Rechnungen des Vorstandes:
Der Jahresbericht wird von einem Vorstandsmitglied der
Generalversammlung vorgestellt.
Die Jahresrechnung wird vom Kassier der Generalversammlung vorgestellt
und von dieser geprüft.
Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine weiter gehende
Prüfung der Rechnung verlangen und Personen mit dieser Aufgabe betrauen.
8.3 Wahlen:
a) des Vorstandes
8.4 Anträge
Ferner fallen in den Aufgabenkreis der Generalversammlung:
-Behandlung von Geschäften mit öffentlich-rechtlichem Einschlag
-Statutenänderungen
-Investitionsanträge
-Festsetzung des Jahresbeitrages
-Auflösung des Vereins
8.5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse zu Statuten,
Statutenänderungen und Auflösung des Vereines mit
Zweidrittelsmehrheit, zu den überigen Geschäften mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder sind spätestens 30
Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder elektronsich einzuladen.
Den Einladungen liegt eine provisorische Traktandenliste bei.
8.5 Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 14 Tage vor
deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich oder elektronisch eingereicht
werden. Ausserordenliche Generalversammlungen können vom Vorstand
jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein
Begehren von einem Fünftel der Mitglieder gestellt wird.
9. Mitgliederversammlung
9.1 Nach Bedarf kann der/die VereinspräsidentIn allein oder die
Mehrheit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einberufen. Der
Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen wird im Vereinsblatt publiziert.
9.2 An dieser Versammlung werden die laufenden Geschäfte beschlossen,
soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Die Mitgliederversammlungen werden im Mitteilungsblatt des
Vereins publiziert.
9.3 Die Versammlungen sind so kurz wie möglich zu halten, so dass der
Treffcharakter nicht beeinträchtigt wird.
10. Vorstand
10.1 Zur Leitung des Vereins und zur Besorgung der laufenden Geschäfte
wählt die Generalversammlung für das laufende Jahr einen
Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:
-PräsidentIn
-Vize-PräsidentIn
-AktuarIn (SekretärIn)
-KassierIn
-BeisitzerIn
10.2 Der Vorstand kann neue Ämter vorschlagen.
10.3 Dringend notwendige Ersatzwahlen können an einer
Mitgliederversammlung stattfinden.
10.4 Der/Die VorstandspräsidentIn vertritt den Verein Dritten
gegenüber. Er/Sie führt zusammen mit dem/der AktuarIn in
administrativem, zusammen mit dem/der KassierIn in finanziellen
Angelegenheiten die rechtsverbindliche Unterschrift. Er/Sie leitet die
Versammlungen und überwachen sämtliche Angelegenheiten des
Vereins. Der Vorstand kann Mitglieder zur einmaligen, selbstständigen
Vertretung des Vereins ermächtigen.
10.5 Auf Ende Geschäftsjahr wird die Rechnung abgeschlossen und den
Rechnungsrevisoren vorgelegt, die sie mit Ihren Anträgen versehen an
die Generalversammlung weiterleiten.
10.6 Der Vorstand besitzt eine Ausgabenkompetenz von Fr. 500.-
jährlich, sofern dies die Mittel des Vereins nicht überschreiten.
10.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder mit dem/der VorstandspräsidentIn oder dessen
StellvertreterIn anwesend sind.
11. Kontrollstelle
11.1 Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatz.
Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und sämtlicher dem
Verein unterstellter Kassen sowie des Materialdepots.
12. Protokoll
12.1 Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen sämtlicher
Vereinsorgane ist ordnungsgemäss Protokoll zu führen. Dies geschieht
durch den/die AktuarIn. Ist dieser nicht anwesend, so bestimmt der
Vorstand einen Ersatz aus den eigenen Reihen.
13. Vereinsvermögen
13.1 Sämtliche Einnahmen und Vermögensgegenstände des Vereins
dürfen nur zur Förderung des Vereinszweck Verwendung finden.
14. Haftung
14.1 Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
15. Statutenänderungen
15.1 Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung mit
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und
erlangen ihre Gültigkeit, wenn deren Behandlung in der Einladung zur
Generalversammlung mitgeteilt wurde.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung
mit vollständigem Vorstand beschliessen, an der mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so
ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als
14 Tage und nicht später als 30 Tage nach der ersten stattfinden darf;
bei dieser zweiten Generalversammlung spielt die Zahl der anwesenden
Mitglieder keine Rolle mehr. In beiden Fällen ist eine
Zweidrittelsmehrheit zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins notwending.
16.2 Der Verein wird ohne Einberufung einer Generalversammlung
aufgelöst, wenn der Vorstand nach einer Generalversammlung nicht mehr
statutengemäss besetzt werden kann oder falls der Verein
zahlungsunfähig ist.
16.3 Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein
Überschuss, so muss dieser für einen gemeinnützigen Zweck
gespendet werden.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung erarbeitet und
in Kraft gesetzt. Sie gelten für alle Mitglieder und werden mit der
Unterzeichnung des Anmeldeformulars anerkannt.